Verpackungsgesetz
Inzwischen hat es sich in der To-Go-Branche ja doch schon herumgesprochen: Am 1. Juli 2022 ist das
neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt müssen sich Take-Away-
Gastronomiebetriebe bei der eigens dafür gegründeten „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZS)
https://www.verpackungsregister.org/ registrieren und ihre in Verkehr gebrachten Mengen an To-
Go-Verpackungen melden sowie die entsprechenden Gebühren an das Duale System Deutschland
entrichten.
Das Verpackungsgesetz hat das Ziel, private Haushalte zu motivieren, ihre Abfälle zu recyceln und
umweltfreundlichere und recyclingfähige Verpackungen zu nutzen. Die ZS hat die Aufgabe, eine
transparente und gerechte Verteilung der Kosten für Entsorgung und Recycling innerhalb des Dualen
Systems zu etablieren. Das Gesetz ist relevant für Verpackungshersteller und -inverkehrbringer, die
ebenfalls als "Hersteller" definiert sind und daher Lizenzgebühren an das Duale System entrichten
müssen. Ein Nichtbeachten des Gesetzes kann zu Vertriebsverboten und hohen Bußgeldstrafen
führen.
Als „Hersteller“ von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Sie sich künftig bei der ZS
registrieren. Nach dem Verpackungsgesetz gelten Sie als Hersteller, da Sie die mit Ware befüllten
Verpackungen in den Verkehr bringen. Die Mengen der von Ihnen in Umlauf gebrachten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind - je nach Umfang - ein- oder mehrmals im Jahr an
die ZS zu melden. Unabhängig davon ist die Zahlung der Lizenzgebühr für jede einzelne Verpackung
an einen Partner des Dualen Systems erforderlich. Die Meldung bei der ZS dient als
Kontrollmechanismus, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten sich an die Vorgaben halten. Sollte
sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, können entsprechende Strafen verhängt werden. Wie
bereits erwähnt, kann dies automatisch ein Vertriebsverbot und ein Bußgeld von bis zu 200.000 € pro
Fall zur Folge haben.
Um den zu erwartenden Verwaltungsaufwand insbesondere für kleinere Betriebe zu erleichtern,
gewährt der Gesetzgeber allen Letztvertreibern allerdings die Möglichkeit, die Mengenmeldungen
sowie die Entrichtung der Gebühren optional durch ihren Großhändler vornehmen zu lassen
(„Vorlizenzierung“). Beachten Sie bitte: Die Pflicht zur Registrierung bleibt davon aber unberührt!
Wenn Sie möchten, übernehmen wir also die Abrechnung Ihrer bei uns erworbenen Verpackungen
mit einem Unternehmen des Dualen Systems Deutschland. Diese Lizenzgebühren werden dann für
Sie auf jeder Rechnung aufgeführt. Dies gewährleistet für Sie den Nachweis der Lizenzierung. Sie
müssen lediglich bei Ihrer Registrierung angeben, durch wen Sie ihre Take away-Artikel vorlizenzieren
lassen.
Die Transport- und Verkaufsverpackung, also der Umkarton, in dem Sie die Ware von uns
bekommen, ist schon durch uns vorlizenziert. Sie zahlen hier also nur die tatsächlichen Lizenzkosten
für das Nettogewicht der jeweiligen Artikel.
Für Artikel wie z.B. unser Besteck, Becherhalter oder Trinkhalme fallen keine Lizenzgebühren an, da
es sich hier nicht um Verpackungen im Sinne des Gesetzes handelt.